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Kindersitzpflicht - was ist zu beachten, wenn Sie Kinder im Auto mitnehmen wollen? Praktische Hinweise zu den wichtigsten rechtlichen Regelungen finden Sie hier:
1. Straßenverkehr
In Deutschland gehören Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in den Kindersitz. § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung formuliert das so:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den *) genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.
Völlig unverständlich wird die Vorschrift erst dadurch, dass an Stelle des *) steht:
in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist,
Weiter geht es in § 21 Abs. 1a StVO mit den Ausnahmen:
Abweichend von Satz 1 1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden, 2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht, 3. ist a) beim Verkehr mit Taxen und b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.
Es folgt § 21 Abs. 1b StVO:
In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
Alles klar? Wolf Schneider hat in seinem StraßenVerkehrsOrdnung/AceEntwurf vorgeschlagen, die Vorschrift völlig verständlich wie folgt zu fomulieren:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen nur mitgenommen werden, wenn * entweder amtlich genehmigte Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze) benutzt werden * oder technisch keine Möglichkeit besteht, solche Rückhalteeinrichtungen zu befestigen; dann aber nur auf den Rücksitzen.
Ein vollkstümlicher Rechtsirrtum (VRI, der noch nicht in der Sammlung VRI/Strassenverkehr enthalten ist) besagt, dass nur "Babyschalen" auf dem Beifahrersitz transportiert werden dürfen. Es mag zwar generell sicherer sein, Kinder hinten zu befördern, vorgeschrieben ist es aber nicht.
1.1. Bußgeld
BKatV Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog (BKat) vom 14.12.2001
98 Als Kfz-Führer oder als anderer § 21 Abs. 1a Satz 1 Verantwortlicher bei der § 21a Abs. 1 Satz 1 Beförderung eines Kindes nicht für § 49 Abs. 1 die vorschriftsmäßige Sicherung Nr. 20, 20a gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) 98.1 bei einem Kind 30 EUR 98.2 bei mehreren Kindern 35 EUR 99 Als Kfz-Führer Kind ohne jede § 21 Abs. 1a Satz 1 Sicherung befördert oder als § 21a Abs. 1 Satz 1, anderer Verantwortlicher nicht für Abs. 2 eine Sicherung eines Kindes in § 49 Abs. 1 einem Kfz gesorgt (außer in KOM Nr. 20, 20a über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug 99.1 bei einem Kind 40 EUR 99.2 bei mehreren Kindern 50 EUR
1.2. Airbag
StVZO Anlage XXVIII (§ 35a Abs. 8) vom 26.05.1998
1.2.1. Bußgeld
BKatV Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog (BKat) vom 14.12.2001
Kindersitze 203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen 203.1 das Verbot der Anbringung von § 35a Abs. 8 Satz 1 25 EUR nach hinten gerichteten § 69a Abs. 3 Nr. 7 Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag 203.2 die Pflicht zur Anbringung des § 35a Abs. 8 5 EUR Warnhinweises zur Verwendung von Satz 2, 4 Kinderrückhalteeinrichtungen auf § 69a Abs. 3 Nr. 7 Beifahrerplätzen mit Airbag
1.3. Taxi
http://www.taxifunk.de/kindersitz_vo.htm
2. Luftverkehr
Gemäß LuftBODV 5 § 9 III (bzw. LuftBODV 6 § 7) vom 05.10.1998 bedürfen "Rückhaltesysteme, einschließlich Kindersitze, die zur Sicherung von Kleinkindern verwendet werden, bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt Bundesamt".
siehe auch VerkehrsRecht