der eingetragene Verein (e.V.)

Das ist die Grundform aller privaten Körperschaften / Kapitalgesellschaften. Er ist in den §§ 21 ff. BGB geregelt.

Der Verein ist nach allgemeiner Auffassung: eine auf Dauer angelegte PersonenVereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.

Der e.V. ist ein rechtsfähiger Verein, also mit einer RechtsPersönlichkeit ausgestattet (JuristischePerson).

Zu unterscheiden sind nach dem Zweck:

Die Rechtsprechung nimmt einen wirtschaftlichen Verein an, wenn der Verein planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen anbietet, wenn er nach seinem Hauptzweck unternehmerisch tätig ist.

Große eingetragene Vereine sind z.B. der ADAC oder die Fußball-Bundesliga-Vereine. Bei diesen ist umstritten, ob sie nicht eher als wirtschaftlicher Verein einzustufen sind.


KategorieZivilRecht KategorieGesellschaftsRecht

EingetragenerVerein (zuletzt geändert am 2008-01-20 20:00:27 durch anonym)