Die Garantenstellung des Täters ist Voraussetzung für die Strafbarkeit vom UnechtesUnterlassungsDelikt.
Es geht darum, wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt.
Der BGH und ein Teil der Literatur vertreten unterschiedliche Ansätze:
BGH
Nach dem BGH kann sich eine Garantenstellung ergeben aus
- "Vertrag" (tatsächliche Übernahme einer Pflicht)
- Gesetz, z.B. § 709 ff., 1353, 1626, 1793 BGB
- Ingerenz
- Beherrschen einer Gefahrenquelle (Verkehrssicherungspflicht)
- vorausgegangenes (pflichtwidriges) gefährliches Tun
- enge persönliche Verbundenheit (Vertrauen i.S.v. sich anvertrauen, sich vom Vertrauen abhängig machen)
Letztlich geht es immer um Vertrauen.
Literatur (z.T.)
- Hütegarant: verantwortlich für einen gegenüber jeder Gefahr
- Überwachergarant: verantwortlich für alle gegenüber einer Gefahr