Kaum noch bekannt ist die Rechtsform der Fideikommisse, obwohl noch heute an den Oberlandesgerichten und am Bundesgerichtshof eigene Fideikommisssenate bestehen.
"Ein durch Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen, das üblicherweise auch nicht belastet werden durfte. Im wesentlichen nach spanischem Vorbild ausgebildet, verbreitete es sich nach dem 30jährigen Krieg auch im römisch-deutschen Reich. Die Erbfolge in den üblicherweise adeligen Familienfideikommissen erfolgte meist nach den Regeln der Primogenitur, wobei häufig daran noch als zusätzliche Bedingung eine Ebenbürtigkeitsklausel für den Begünstigten geknüpft war. Der Übergang von Erstgeburtstiteln war vor allem in Preußen häufig an die Innehabung des Fideikomisses gebunden."
So die Seite Adelsrecht.de mit einigen Literaturangaben.
Siehe einführend auch das Historische Lexikon der Schweiz
Die Tätigkeit der Fideikommisssenate wird von einer Verordnung von 1935 geregelt.
Bei der Auflösung von Fideikommissen nach 1918 festgelegte RechtsVerhältnisse bestehen bis heute fort.
Bedeutung kommt dem Fideikommissrecht vor allem im Bereich des Kulturgutschutzes zu, da wertvolle Sammlungen häufig durch Fideikommisse geschützt waren.
Furore machte Ende 2003 der geplante Verkauf von Schloss Erbach und seinen einzigartigen Kunstsammlungen, siehe das WebLog Netbib am 12.12.2003 (und weitere Beiträge am gleichen Tag).
Zur Erbacher Sammlung war in der Stuttgarter Zeitung vom 29.12.2003 zu lesen: "Das Landesamt für Denkmalpflege müsste sein Plazet geben. Würde es die Zustimmung verweigern, wäre das Fideikommissgericht beim Oberlandesgericht zuständig. Der Vorsitzende des Senats, Christian Ritter, verweist darauf, dass man allgemein Wert darauf lege, dass eine Sammlung erhalten bleibe. Ohne sich direkt auf das Haus Erbach zu beziehen, meinte er aber auch, man würde so etwas "aller Voraussicht nach nicht genehmigen". Allerdings sei es bei drohender Insolvenz denkbar, dass Gegenstände herausgenommen würden."
Das Jurawiki zitierte der Landrat des Odenwaldkreises: http://www.region-odenwaldkreis.de/zeitung/index1.php?site=regionales_details&objekt_ID=211&PHPSESSID=2dd1afc366d38e11f9b906fbee299d35
(Zum Kulturgutschutz mittels der verwandten Rechtsform der Vorschickung in Nürnberg siehe VorSchickung.)
Die Fideikommissgerichte waren gehalten, bei der Auflösung der Fideikommisse Sicherungsmaßnahmen für Kulturgüter vorzusehen. Die damals angeordneten Maßnahmen sind bis heute gültig, allerdings versucht derzeit das Haus Thurn und Taxis in Bayern diese rechtlichen Bindungen seiner Sammlungen auf dem Klageweg zu beseitigen, da das Fideikommissrecht nicht mehr zeitgemäß sei.
Das OLG Nürnberg hat aber den nach wie vor bestehenden Schutz der Hofbibliothek Regensburg bekräftigt (März 2004): http://log.netbib.de/archives/2004/04/22/fideikommirecht-besttigt/
Im November 2004 holte sich das Regensburger Fürstenhaus auch vor dem (noch bestehenden) Bayerischen Obersten Landesgericht eine Abfuhr: http://log.netbib.de/archives/2004/11/12/tuttaugtnix-fideikommissrecht-bestatigt/
Text des Urteils: http://de.wikisource.org/wiki/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht_-_Kulturgutsicherung
Vorschriften des DenkmalRecht s können das Fideikommissrecht nicht ersetzen, da insbesondere auch die Zugänglichkeit der Kulturgüter durch die Fideikommissgerichte geregelt werden sollte und oft auch wurde.
Im ArchivRecht gewähren einzig und allein durch Fideikommissgerichte angeordnete Sicherungsmaßnahmen einen Rechtsanspruch auf Benutzung eines privaten Adelsarchivs. Eine archivrechtliche Literaturangabe im WebLog ARCHIVALIA.
Zur Aufsicht über das Büdinger Archiv des Hauses Ysenburg siehe das gleiche Weblog
Die juristische Literatur hat allerdings den Fideikommissen vor allem unter anderen Aspekten Beachtung geschenkt. Im Vordergrund stand die Vermögensverewigung via Unveräußerlichkeit bestimmter Liegenschaften.
Ältere Literatur: Sehr viele wichtige Werke (und Aufsätze) des 19. Jahrhunderts in der Digital Library des Max-Planck-Instituts für europäische RechtsGeschichte in Frankfurt
Zur kritischen Diskussion in der Aufklärungszeit über den Sinn von adeligen Fideikommissen siehe die digitalisierten Aufklärungszeitschriften der UB Bielefeld (Suche mit Fidei*: derzeit 9 Artikel).
Moderne Literatur: Die 1999 erschienene Arbeit von Bernhard Bayer, Sukzession und Freiheit zu den rechtsphilosophischen Debatten zum Fideikommiss wird ausführlich von Ralf Hansen in der Jurawelt besprochen.
Schweiz: Art. 335 ZGB bestimmt: "Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet."
In einem Urteil vom 18. Mai 2001 definiert das Schweizer Bundesgericht das Familienfideikommisss wie folgt:
Das Familienfideikommiss ist ein durch Privatdisposition unveräusserlich mit einer Familie verbundener, zum Genuss durch die Familienglieder nach festgesetzter Sukzessionsordnung bestimmter Vermögenskomplex; durch diese Vermögensbindung sollen das Bewusstsein der Einheit und das Ansehen der Familie erhöht werden. Es soll den Familienmitgliedern ihren Lebensstandard gewährleisten. Mit dem Familienfideikommiss wird nicht wie bei der Familienstiftung eine besondere juristische Person geschaffen; vielmehr bildet das Familienfideikommiss ein Sondervermögen in der Hand der berechtigten Personen; es darf nicht verpfändet und grundsätzlich auch nicht veräussert werden (Egger, Zürcher Kommentar, N. 22 zu Art. 335 ZGB mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 120 Ib 474 E. 5 S. 483).
Fideikommiss in der schönen Literatur: Die Rechtsform fand einigen Niederschlag in literarischen Werken. Am bedeutendsten sind Achim von Arnims Majoratsherren (Text im Projekt Gutenberg); vgl. auch Adalbert Stifters (Narrenburg)