Das ist die ErstiQuiz/AusWertung vom ErstiQuiz.

1. Frage 4

Was ist ein Semesterticket, was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu und wie weit reicht das der Universität Saarbrücken?

2. Musterlösung

Entscheidung BVerfG

Das Semesterticket ist in dem - von jedem studierenden bei der Rückmeldung bzw. Einschreibung gezahlten - Semesterbeitrag enthalten und ermöglicht die Nutzung des öffentlich Nahverkehrs ohne Aufpreis. Reichweite: alle Busse, Bahnen (2. Klasse) und Saarbahn im gesamten Saarland, Saarbahn bis Saarguemines

3. Antworten

3.1. Team01

ErstiQuiz/Team01Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam01

Das Semesterticket wird jedem Studenten bei Einschreibung, bzw. Rückmeldung an der Universität gegen eine Gebühr ausgehändigt. Durch das Semesterticket steht den Studierenden auf Grund eines Vertrages zwischen der Studierendenschaft und dem Nahverkehrsträger die freie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs mit ihrem Studentenausweis zur Verfügung.

Mit dem Semesterticket erhält jeder Studierende die Berechtigung sämtliche Busse und sämtliche Züge des Regional- und Nahverkehrs im Saarland ohne Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zu nutzen.

Das Semesterticket muß bezogen und folglich bezahlt werden. Das Bundesverfassungsgericht wies am 4. August 2000 die Klage eines duisburger Studenten ab, der durch die zwanghafte Beziehung des Semestertickets seine Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sah, da er das Semesterticket nicht nutzte aber trotzdem beziehen mußte. Laut Bundesverfassungsgericht ist diese Zwangsbeziehung des Tickets jedoch gesetzeskonform. Auszug aus der Begründung: "...Die zwangsweise Eingliederung des Beschwerdeführers in die Studierendenschaft ist durch die von dieser Körperschaft wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben gerechtfertigt..." Die komplete Urteilsbegründung ist unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20000804_1bvr151099 einzusehen.


3 Punkte

3.2. Team1a

ErstiQuiz/Team1aGruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam1a

Jeder Studierende an der Universität des Saarlandes muß pro Semester einen Beitrag bezahlen von dem sein Semesterticket bezahlt wird. Dieses Ticket berechtigt ihn alle Busse, die Saarbahn und die zweite Klasse der Nah-/ Regianalverkehrszüge im Saarland sowie den Anschluß ab/bis Zweibrücken während des Semesters kostenlos zu benutzen. Das BVerfG entschied nach einer Beschwerde eines Studenten, dass dieses Ticket rechtsmässig vertrieben wird und dass weiterhin jeder Student den Beitrag für das Semesterticket bezahlen muß. Auch die Werbung für das Semesterticket durch die Studierendenschaft ist rechtsmäßig. (Beschluss vom 4 August 2000 - Az. 1 BvR 1510/99 - und Beschluss vom 4. August 2000 - 1 BvR 1410/99 -)


3 Punkte

3.3. Team02

ErstiQuiz/Team02Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam02

Die Studierenden der Universität des Saarlandes zahlen bei ihrer Einschreibung oder Rückmeldung einen Semesterbeitrag, in dem der Preis für das Semesterticket bereits enthalten ist. So ist sichergestellt, daß jeder Studierende automatisch mit dem Studentenausweis die Berechtigung erhält, sämtliche Busse und sämtliche Züge des Regional- und Nahverkehrs im Saarland ohne Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zu nutzen.

Folgendes sagt das Bundesverfassungsgericht dazu ;o)

Pressemitteilung Nr. 114/2000 vom 30. August 2000

Dazu Beschlüsse vom 4. August 2000 - 1 BvR 1510/99, 1 BvR 1410/99 -


Semesterticket verfassungsrechtlich unbedenklich


Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Verfassungswidrigkeit des sogenannten Semestertickets geltend gemacht worden war.

1. Der Beschwerdeführer (Bf), Student an der Gesamthochschule Duisburg, hatte im Verwaltungsrechtsweg die Erstattung des auf das Semesterticket entfallenden Anteils an seinem Studentenbeitrag begehrt. Er blieb in allen Instanzen, zuletzt beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), erfolglos.

Mit der Vb machte der Bf Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch das Urteil des BVerwG geltend.

2. Die 2. Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung u.a. sinngemäß ausgeführt:

Die allgemeine Handlungsfreiheit des Bf wird durch seine zwangsweise Mitgliedschaft in der Studierendenschaft nicht verletzt. Zwar sind inzwischen in den Hochschulgesetzen einiger Bundesländer keine öffentlich rechtlich verfassten Studierendenschaften mehr vorgesehen.

Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Institut mittlerweile verfassungsrechtlich unzulässig geworden wäre.

Auch soweit durch die finanzielle Belastung des Bf in seine allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird, ist der Eingriff durch die mit der Einführung des Semestertickets verfolgten Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Schließlich ist auch die Auslegung des BVerwG, wonach die Finanzierung des Semestertickets mit den Regelungen des Nordrhein-Westfälischen Landesrechts vereinbar ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach ist der Studierendenschaft auch die Wahrnehmung solcher Aufgaben erlaubt, die mit dem Rückgriff auf Leistungen Dritter verbunden sind und nicht allen Studierenden gleichermaßen zugute kommen. Angesichts der ausbildungsbedingten finanziellen Bedürftigkeit der Studierenden und der Reduzierung von Fahrtkosten durch das Semesterticket begegnet es keinen Bedenken, die Verbilligung der Fahrtkosten als Wahrnehmung eines studienspezifischen sozialen Belangs anzusehen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Einführung des Semestertickets daneben oder zusätzlich einen allgemeinpolitisch-ökologischen Effekt hat, hierbei handelt es sich um einen unbedenklichen Nebeneffekt.

Die Finanzierung des Semestertickets stellt auch keine verfassungswidrige Sonderabgabe, sondern einen Beitrag dar. Die Gegenleistung besteht in der erheblich verbilligten Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Personennahverkehrs. Dabei ist es unerheblich, dass dieser Vorteil nicht allen Studierenden zugute kommt. Die Geeignetheit des Semestertickets zur Verbesserung der sozialen Situation der Studierenden ist an den Vorteilen für die Gesamtheit der Studierenden zu messen. Die finanzielle Belastung von 14 DM pro Monat ist auch im Hinblick auf die Verbesserung der örtlichen Umweltbedingungen, die Entspannung der Parkplatzsituation sowie die Möglichkeit, das Ticket zu Freizeitzwecken zu nutzen, die im Prinzip allen Studierenden zugute kommt, verhältnismäßig.

Beschluss vom 4. August 2000 - Az. 1 BvR 1510/99 -

Aus den gleichen Erwägungen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG eine weitere Vb nicht zur Entscheidung angenommen. Der dortige Bf hatte sich gegen Äußerungen des allgemeinen Studentenausschusses zum verkehrspolitischen und ökologischen Nutzen des Semestertickets gewandt. Die Kammer hat unter Bezug auf den Beschluss 1 BvR 1510/99 festgestellt, dass die Studierendenschaft sich dementsprechend zur Einführung des Semestertickets werbend äußern darf.

Beschluss vom 4. August 2000 - 1 BvR 1410/99 -

Karlsruhe, den 30. August 2000


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3.4. Team05

ErstiQuiz/Team05Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam05

das Semesterticket gewährt in fast allen Bussen und Bahnen im ganzen Saarland sechs Monate lang freie Fahrt

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1510/99 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Milse, Piusallee 58, Münster -

gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den

Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2000 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Zwangsbezug des so genannten Semestertickets durch Beitragszahlungen zur Studierendenschaft.

1. Der Beschwerdeführer ist seit 1989 eingeschriebener Student der Gerhard-Mercator-Universität - Gesamthochschule Duisburg - und als solcher Mitglied der zwangsverfassten Studierendenschaft. Diese führte zum Wintersemester 1992/93 das Semesterticket ein, durch das den Studierenden auf Grund eines Vertrages zwischen der Studierendenschaft und dem Nahverkehrsträger die freie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs mit ihrem Studentenausweis ermöglicht wurde. Hierfür hatten sich in einer zuvor durchgeführten Urabstimmung - bei einer Wahlbeteiligung von 37,97 % - etwa drei Viertel der abstimmenden Studierenden ausgesprochen. Zur Finanzierung des Semestertickets wurde der Studentenbeitrag um 85 DM auf 99,50 DM pro Semester angehoben.

2. Mit Klage, Berufung und Revision begehrte der Beschwerdeführer erfolglos die Erstattung des Beitragsanteils von 85 DM. In dem angegriffenen Revisionsurteil führt das Bundesverwaltungsgericht aus, bundesrechtlich bestünden gegen die Einführung eines beitragsfinanzierten Semestertickets am Hochschulort des Beschwerdeführers keine Bedenken. Der Landesgesetzgeber überschreite die ihm zustehende Einschätzungsprärogative nicht, wenn er an verfassten Studierendenschaften als einem geeigneten und notwendigen Mittel zur Erreichung legitimer studentischer Belange festhalte. Die Studierendenschaft sei im Rahmen der ihr nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG übertragenen Aufgaben auch befugt gewesen, ein beitragsfinanziertes Semesterticket einzuführen. Dem stehe nicht entgegen, dass hier Leistungen Dritter eingekauft würden, die nicht von allen Studierenden gleichermaßen genutzt würden. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe die Studierendenschaft als eine Körperschaft verfasst, deren Finanzbedarf von allen Studierenden im Sinne einer Solidargemeinschaft getragen werden solle. Die Einführung des Semestertickets verstoße auch nicht gegen das Hochschulrahmenrecht des Bundes oder gegen beitragsrechtliche Grundsätze. Schließlich seien auch der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz nicht verletzt, insbesondere sei kein Befreiungstatbestand für solche Studierenden erforderlich, die das Semesterticket nicht oder kaum nutzen wollten oder könnten (vgl. BVerwGE 109, 97).

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil der Bundesverwaltungsgerichts. Zwangsverfasste Studierendenschaften seien in der heutigen Hochschulwirklichkeit weder geeignet noch erforderlich. Die Einführung des Semestertickets durch die Studierendenschaft sei verfassungswidrig. Materiellrechtlich sei die Semesterticketabgabe kein Beitrag. Mit ihr werde auch keine legitime Aufgabe der Studierendenschaft wahrgenommen. Es sei ferner unverhältnismäßig und gleichheitswidrig, Studierende, die den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen wollten, zur Verbilligung der Bedürfnisse der übrigen Studierenden heranzuziehen.

II. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit von zwangsverfassten Studierendenschaften noch nicht geäußert. Doch lassen sich seiner Rechtsprechung zu anderen Zwangsmitgliedschaften in öffentlichrechtlichen Verbänden die auch hier einschlägigen Prüfungsmaßstäbe entnehmen (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>; 78, 320 <329 ff.>).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Dies setzt voraus, dass die geltend gemachte Verletzung besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Eine Verfassungsrechtsverletzung durch das angegriffene Revisionsurteil ist indessen im Hinblick auf keines der vom Beschwerdeführer gerügten Rechte feststellbar.

a) Der Beschwerdeführer wird durch das angegriffenen Urteil nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.

aa) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Rechte des Beschwerdeführers nicht bereits dadurch als verletzt angesehen hat, dass er der Studierendenschaft zwangsweise eingegliedert ist. Art. 2 Abs. 1 GG verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Zwangsverband legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Der damit verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit des einzelnen Mitglieds muss verhältnismäßig sein, das heißt er muss geeignet und erforderlich sein und die dem Mitglied entstehende Belastung muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Einschätzungsprärogative, die er in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise gehandhabt haben muss (vgl. BVerfGE 10, 89 <102 f.>; 38, 281 <297 ff.>; 78, 320 <329 f.>).

Mit diesen Grundsätzen steht das angegriffene Urteil im Einklang. Die zwangsweise Eingliederung des Beschwerdeführers in die Studierendenschaft ist durch die von dieser Körperschaft wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben gerechtfertigt. Die im angegriffenen Urteil genannten vom Landesgesetzgeber mit der Schaffung einer öffentlichrechtlich verfassten Studierendenschaft verfolgten Ziele sind legitim und zudem hinreichend gewichtig, um eine zwangsweise Eingliederung der Studierenden in eine solche Körperschaft zu rechtfertigen.

Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Landesgesetzgeber seine Einschätzungsprärogative auch angesichts der geänderten Hochschulwirklichkeit nicht überschritten habe, ist verfassungsrechtlich unbedenklich und wird auch durch die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nicht widerlegt. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass in den Hochschulgesetzen anderer Bundesländer inzwischen keine öffentlichrechtlich verfassten Studierendenschaften mehr vorgesehen seien; darin liegt, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, als solches kein Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen den ihm zustehenden Gestaltungsfreiraum überschritten hat.

Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, zwangsverfasste Studierendenschaften seien im Interesse der demokratischen Legitimation und hinreichenden Autonomie eines für alle Studierenden stehenden Ansprechpartners zur möglichst effektiven Aufgabenerfüllung gerade in einer Zeit der anonymen Massenuniversitäten nach wie vor erforderlich (vgl. Leuze, in: Hailbronner <Hrsg.>, Loseblattkommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 41 Rn. 7, 16; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., 1986, S. 722 ff.; Hendler/ Friebertshäuser, Rechtsfragen des Semestertickets, Teil I, NWVBl 1993, S. 41 m.w.N.; a.A.: Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, in: Flämig et al. <Hrsg.>, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band I, 2. Aufl., 1996, S. 580 ff. m.w.N.). Dass in der heutigen Hochschulwirklichkeit das hochschulpolitische Engagement der Studierenden teilweise wenig ausgeprägt sein mag und die in der Studierendenschaft aktiven Mitglieder die Grenzen der ihnen zugewiesenen Aufgaben immer wieder überschreiten mögen, ist kein Spezifikum der zwangsverfassten Organisationsform und macht diese nicht zur Aufgabenerfüllung von vornherein ungeeignet.

bb) Auch soweit durch die finanzielle Belastung des Beschwerdeführers in seine allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird, ist der Eingriff durch die mit der Einführung des Semestertickets verfolgten Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Unbedenklich ist insofern, dass das Bundesverwaltungsgericht § 41 HRG, § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und § 78 Abs. 2 des damaligen Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GVBl NW S. 926, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992, GVBl NW S. 124) als ausreichende Rechtsgrundlage für den Eingriff angesehen hat. Das gilt für seine Ausführungen zur Bestimmtheit der zu Grunde liegenden Normen, die die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht angreift, ebenso wie für seine Hinweise zu ihrer Auslegung.

Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit korrigierend nur eingreifen, wenn die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, oder wenn die Rechtsfindung willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>). Dabei kann Willkür nur angenommen werden, wenn der im Einzelfall zu beurteilende Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird oder die Auffassung des Gerichts jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>). Danach kann hier ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden.

aaa) Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommt, § 71 WissHG erlaube der Studierendenschaft auch die Wahrnehmung solcher Aufgaben, die mit dem Rückgriff auf Leistungen Dritter verbunden sind und nicht allen Studierenden gleichermaßen zugute kommen, so verkennt es damit die Bedeutung und Tragweite der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Durchgreifende verfassungsrechtliche Argumente trägt der Beschwerdeführer dagegen nicht vor. Das gilt auch, soweit das Bundesverwaltungsgericht annimmt, der Gesetzgeber habe die Ermächtigung zur Beitragserhebung angesichts der bereits traditionell nicht nur aus eigener Kraft betriebenen Dienste der Studierendenschaften weit verstanden und dem in einer dem Parlamentsvorbehalt genügenden Weise Rechnung getragen, indem er die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Verfahrens- und Beteiligungsvorschriften vorgesehen hat.

bbb) Auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung des einfachen Rechts beruht auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Einführung des Semestertickets falle als Wahrnehmung studienspezifischer sozialer Belange unter die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WissHG und halte sich damit im Rahmen der von der Studierendenschaft legitimerweise wahrzunehmenden Aufgaben. Zur Begründung seiner Auffassung, die mit dem Semesterticket erreichte Verbilligung der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs betreffe unbeschadet des Interesses auch anderer Bevölkerungskreise an einer solchen Nutzung spezifische Interessen der Studierenden, hat das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Studienkosten zunehmend durch die Fahrtkosten zur Hochschule bestimmt werden. Angesichts dessen und mit Rücksicht auf die ausbildungsbedingte finanzielle Bedürftigkeit Studierender ist es einleuchtend und verfassungsrechtlich unbedenklich, die Verbilligung dieses Bedarfs als Wahrnehmung eines studienspezifischen sozialen Belangs anzusehen (vgl. Leuze, a.a.O., Rn. 22 f. m.w.N.; Hendler/Friebertshäuser, a.a.O., S. 42 ff.; Schmidt, Studentenschaftsbeiträge für den Studentenausweis als Nahverkehrszeitkarte, NVwZ 1992, S. 41 f.; Bizer, Studententicket. Finanziert über studentische Zwangsbeiträge, IUR 1992, S. 30 f.; a.A.: Kettler, Semestertickets und das Grundgesetz, DÖV 1997, S. 674 f.).

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Einführung des Semestertickets daneben oder zusätzlich einen allgemeinpolitisch-ökologischen Effekt hat. Zwar gehört es nicht zu den Aufgaben der Studierendenschaft, beitragsfinanziert die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu fördern. Soweit sie allerdings bei der Wahrnehmung der in § 71 WissHG genannten Aufgaben wie dargelegt den Studienbezug wahrt, sind allgemeinpolitisch-ökologische Nebeneffekte unbedenklich.

ccc) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen ferner die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Beitragsrecht. Um eine Sonderabgabe handelt es sich beim Semesterticket nicht. Der darauf entfallende Beitragsanteil findet, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend feststellt, in der verbilligten Nutzung sein beitragsspezifisches Äquivalent. Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, die Abgabe diene nicht der Finanzierung eines Dienstes der Studierendenschaft, sondern sei ein über die Studierendenschaft lediglich weitergeleitetes Entgelt für die Beförderungsleistung des Nahverkehrsträgers. Denn der beitragsfinanzierte Dienst der Studierendenschaft besteht hier darin, eine erheblich verbilligte Nutzungsmöglichkeit bereitzustellen.

ddd) Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

(1) Die Eignung des Semstertickets zu dem angestrebten Zweck steht nicht ernstlich in Frage. Dass es nicht allen Studierenden zugute kommt, ist insofern unbedenklich. Die Geeignetheit des Semestertickets zur Verbesserung der sozialen Situation der Studierenden ist an den Vorteilen für die Gesamtheit der Studierenden zu messen. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegen, nehmen nach Einführung des Semestertickets mehr Studierende den öffentlichen Nahverkehr in Anspruch als zuvor, während die insgesamt von den Studierenden für den Nahverkehr aufgewendeten Finanzmittel gleich geblieben sind.

(2) Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Semestertickets stellt das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf den Umfang der Verbilligung von über 75 % ab. Wenn es dabei annimmt, dass eine so weitgehende Verbilligung sich bei freiwilliger Beteiligung an der Umlage auch nicht annähernd hätte erreichen lassen, so ist dies einleuchtend und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht insbesondere nicht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die mit so genannten Jobtickets für größere Betriebe verbundenen Mengenrabatte entgegen. Denn die hierbei üblicherweise gewährten Rabatte bewegen sich nicht in der von der Studierendenschaft erreichten Größenordnung.

(3) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Beitrag für das Semsterticket trifft den Beschwerdeführer und die anderen Studierenden, die den öffentlichen Nahverkehr für den Weg von und zur Hochschule nicht nutzen, nicht unzumutbar schwer.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend darauf hin, dass eine Belastung von 14 DM pro Monat auch mit Blick auf den damals geltenden BAföG-Satz nicht unangemessen hoch sei und dass jedenfalls die Verbesserung der örtlichen Umweltbedingungen, die Entspannung der Parkplatzsituation sowie die Möglichkeit, das Ticket zu Freizeitzwecken zu nutzen, im Prinzip allen Studierenden zugute kommen. Es steht zudem in der freien Entscheidung jedes Einzelnen, sich das Ticket zu Nutze zu machen. Objektive Hinderungsgründe macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend.

Die danach verbleibende finanzielle Belastung ist mit Blick auf die mit dem Semesterticket verfolgten öffentlichen Zwecke hinnehmbar. Auch insoweit ist der der Studierendenschaft immanente Solidargedanke einschlägig. Wenn das Bundesverwaltungsgericht daraus die Zulässigkeit einer fremdnützige Inpflichtnahme mit einem verhältnismäßig geringen Gesamtbeitrag ableitet, so ist dagegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

b) Das angegriffenen Urteil steht auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang. Dass der erhöhte Beitrag im Ergebnis diejenigen Studierenden, die vom Semesterticket nicht oder wenig profitieren, härter trifft als die regelmäßigen Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs, ist ebenfalls durch den der Studierendenschaft immanenten Solidargedanken sachlich gerechtfertigt.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kühling Jaeger Hömig


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3.5. Team07

ErstiQuiz/Team07Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam07

Alle ordentlichen Studierenden haben einen Beitrag von z. Z. 120,- Euro zu leisten, der u. a. das Semesterticket enthält, das in fast allen Bussen und Bahnen im ganzen Saarland sechs Monate lang freie Fahrt gewährt.


1 Punkt (BVerfG- Urteil fehlt)

3.6. Team10

ErstiQuiz/Team10Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam10

Das Semesterticket erlaubt den Studierenden sich im gesamten Saarland mit Bus und Bahn fortzubewegen. Es wird finanziert nach dem Solidarprinzip und ist aus verkehrsökologischen Gründen entstanden, um zum Beispiel die Parkplatzsituation an der Universität zu entschärfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Rechte von Studierenden nicht von einer zwangsweisen Eingliederung in die verfasste Studierendenschaft verletzt werden. Ein Student hatte nämlich dagegen geklagt, dass er das Semesterticket kaufen müsse. Eine entsprechende Verletzung der individuellen Rechte einer Person ist jedoch laut BVerfG deshalb nicht gegeben, da die verfasste Studierendenschaft als Zwangsverband legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt. So lange der damit verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit des einzelnen Mitglieds verhältnismäßig ist, das heisst er muss geeignet und erforderlich sein und die dem Mitglied entstehende Belastung muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und der Allgemeinheit erwachsenden Vorteile stehen und kann die verfasste Studierendenschaft als Zwangskörperschaft nicht beanstandet werden. Im Rahmen seiner Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht explizit darauf, dass die verfassten Studierendenschaften im Interesse der demokratischen Legitimation und hinreichenden Autonomie eines für alle Studierenden stehenden Ansprechpartners zur möglichst effektiven Aufgabenerfüllung gerade in einer Zeit der anonymen Massenuniversitäten nach wie vor erforderlich seien. Ferner wird darauf verwiesen, dass ein in der heutigen schulwirklichkeit gering ausgeprägtes hochschulpolitisches Engagement kein Spezifikum der zwangsverfassten Organisationsform ist. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im übrigen nicht mehr anfechtbar ist, wird die Rechtmäßigkeit der verfassten Studierendenschaft als Grundlage der studentischen Interessensvertretung bestätigt.

Gültig ist das aktuelle Semesterticket im gesamten Saarland mit allen Bussen und Nahverkehrszügen bis nach Zweibrücken (Pfalz). Mit der Saarbahn können Studierende sogar bis nach Saargemünd (Sarreguemines) fahren. Das befindet sich bereits in Frankreich und lohnenswert, will man zum Abendessen leckeres Baguette nicht missen.


3 Punkte

3.7. Team11

ErstiQuiz/Team11Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam11

Man kann damit als Student der UdS kostenlos öffentliche Verkehrmittel im Saarland nutzen Das Semesterticket reicht bis einschlieszlich Zweibruecken. Das BVerfG bezeichnet das Semesterticket als "verfassungsrechtlich unbedenklich" siehe auch: http://www.bverfg.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg114-00


2 Punkte

3.8. Team12

ErstiQuiz/Team12Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam12

Das Semesterticket ist bei der Uni Saarbrücken gleichzeitig der Studentenausweiß. Mit ihm kann man alle Busse, die Saarbahn und Nah- und Regionalverkehrszüge (2.Klasse) im Saarland kostenlos benutzen.


1 Punkt (BVerfG-Urteil fehlt)

3.9. Team13

ErstiQuiz/Team13Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam13

Mit dem Semesterticket, das Studierende an vielen Universitäten Deutschlands mit dem Einschreiben erhalten, können sie während eines Semesters kostenlos Busse, Straßenbahnen und Regionalzüge benutzen. Das des Saarlandes gilt im ganzen Saarland. Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass die zwangsweise Eingliederung der Studierenden in die Studierendenschaft durch die von dieser Körperschaft wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben gerechtfertigt ist. Auch angesichts der geänderten Hochschulwirklichkeit und der Feststellung, dass in den Hochschulgesetzen einiger Bundesländer keine öffentlichrechtlich verfassten Studierendenschaften mehr vorgesehen sind, folgt nicht, dass dieses Institut mittlerweile verfassungsrechtlich unzulässig geworden wäre. Auch soweit durch die finanzielle Belastung der Studenten in deren allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird, ist der Eingriff durch die mit der Einführung des Semestertickets verfolgten Gemeinwohlbelange gerechtfertigt.


3 Punkte

4. Diskussion

ErstiQuiz/AusWertung/AntwortenFrage04 (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:55:47 durch anonym)