Hier geht's um's Erbrecht im allgemeinen, geregelt im 5. Buch des BGB.

Aktuell: "Kommentierung des Monats" bei juris und damit als PDF frei verfügbar ist die zu § 311b BGB.

Erbmasse ./. Nachlass

Im Zusammenhang mit dem Erbrecht ist immer wieder von der "Erbmasse" die Rede. Da kann man ja über's JuraRep sagen, was man will, aber was man dort lernt, ist folgendes:

Google-Groups liefert in der juristischen NewsGruppe "de.soc.recht.misc" alleine 160 Treffer für Erbmasse (Stand: 16.11.2002) , vermutlich überwiegend im falschen Zusammenhang. Weitere Treffer gibt es auch im WWW: Erbmasse+Erbrecht (über 300 Treffer). Gerne wird das auch synonym verwandt: Nachlass+Erbmasse.

Konstruktion: Pflichtteil / Schenkung / Enterbung

OffeneFrage: eine offene Frage betreffend der Möglichkeit einer Konstruktion zur vollständigen Enterbung. Aus der Literatur ergibt sich für mich die Frage nach der technischen Möglichkeit equivalent zu einer vollständigen Enterbung mittels rechtzeitiger Schenkung: AFAIK haben Schenkungen nur Relevanz für den Nachlass wenn diese in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall ausgeführt wurden. In einem Beispiel in dem z.B. ein Vater seine Kinder aus erster Ehe komplett enterben wollte, (weil es z.B. um ein Haus oder großes Unternehmen geht das nicht geteilt werden soll) könnte dieser doch bei Eintritt ins Rentenalter (gegen 65) seinen gesamten Besitz an eines der Kinder verschenken. Wenn er danach erst im Alter von 76 oder älter verstirbt, wäre dadurch doch eine vollständige Enterbung bzw. Umgehung des Pflichtteils der anderen Kinder gegeben, oder?

Es ist daher eher darüber nachzudenken, mit den unerwünschten Abkömmlingen frühzeitig einen Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2346 II BGB) zu schließen und hierfür einen Abfindungsbetrag anzubieten, der für den Pflichtteilsberechtigten akzeptabel erscheint. 05-12-2010

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ErbRecht (zuletzt geändert am 2018-04-27 13:11:31 durch RalfZosel)