Eigentum kann man auf verschiedene Weise erwerben:
Inhaltsverzeichnis
durch Rechtsgeschäft
- bewegliche Sachen: §§ 929 ff. BGB
- Grundstücke: §§ 873, 925 BGB
durch Gesetz
Eine Möglichkeit des gesetzlichen Eigentumserwerbs ist die Aneignung gem. §§ 958 ff. BGB.
Dazu muss an einer herrenlosen, beweglichen Sache EigenBesitz begründet werden.
Herrenlos sind Sache, die keinen Eigentümer haben. Dies ist zunächst bei Sachen der Fall, die noch nie einen Eigentümer hatten, wie etwa wild lebende Tiere.
Herrenlos sind aber auch Sachen, deren bisheriger Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat. Die Aufgabe des Eigentums nennt man Dereliktion.
durch Hoheitsakt
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