Eigentum kann man auf verschiedene Weise erwerben:

durch Rechtsgeschäft

durch Gesetz

Eine Möglichkeit des gesetzlichen Eigentumserwerbs ist die Aneignung gem. §§ 958 ff. BGB.

Dazu muss an einer herrenlosen, beweglichen Sache EigenBesitz begründet werden.

Herrenlos sind Sache, die keinen Eigentümer haben. Dies ist zunächst bei Sachen der Fall, die noch nie einen Eigentümer hatten, wie etwa wild lebende Tiere.

Herrenlos sind aber auch Sachen, deren bisheriger Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat. Die Aufgabe des Eigentums nennt man Dereliktion.

durch Hoheitsakt


KategorieZivilRecht KategorieSachenRecht

EigentumsErwerb (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:57 durch anonym)