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Deutsches Recht
Gesetzliche Regelung
Die EheScheidung ist geregelt in den §§ 1564 bis 1587p BGB:
§§ 1564 - 1568 BGB für die Scheidungsgründe
Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, § 1565 BGB. Das ist nach dem Gesetz dann der Fall, wenn die Eheleute getrennt leben (Näheres zum GetrenntLeben), ihre eheliche Lebensgemeinschaft also nicht mehr besteht, und wenn auch nicht erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch einmal wiederhergestellt wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Ehe trotzdem normalerweise nicht sofort geschieden werden. Die Eheleute müssen, bevor sie sich scheiden lassen können, bestimmte TrennungsFristen einhalten. Davon gibt es jedoch - selten vorkommende - AusNahmen.
Eine - auch für den Laien lesbare - Übersicht über die Voraussetzungen der Scheidung finden Sie unter http://www.scheidungsfix.de/ratgeber-scheidungsrecht/scheidungsvoraussetzungen
§§ 1569 - 1586 für den nachehelichen ScheidungsUnterhalt (Neuregelung seit 01.01.2008; BGBl. I S. 3189)
§§ 1587 - 1587p für den VersorgungsAusgleich
Weitere Folgesachen
Zusätzlich sind meist bei einer EheScheidung noch weitere ScheidungsFolgesachen wie:
- Hausrat
- Abwicklung der Ehewohnung
- Zugewinn
zu regeln. Während letzterer Punkt in einem schnellen Verfahren geregelt werden muß (s.a. Befangenheitsablehnungsrecht wegen Verzögerung des Umgangsrechtsverfahren OLG KA FamRZ 1994, 46), dauern die anderen Punkte meist sehr lange und sind in einem Scheidungsverbundverfahren das zeitbestimmende Element.
Statistik
In Deutschland stehen den rund 400.000 Eheschließungen pro Jahr fast 200.000 Ehescheidungen gegenüber (Quelle: Statistisches Bundesamt).
Etwa in der Hälfte der Fälle sind dabei auch minderjährigen Kinder betroffen (Pressemittelung des Statistischen Bundesamtes vom 30.09.1998) stieg mit 8,7 % auf jetzt 105 000 deutlich stärker als diejenigen ohne Kinder (+ 4,8 % auf jetzt 82 800). ToDo: Aktuellere Zahlen suchen.
Historie
Durch die Scheidungsreform im Jahre 1977 wurde - wie schon zuvor in der Schweiz und in den USA - das SchuldPrinzip abgeschafft und das ZerrüttungsPrinzip eingeführt.
Zum 01.01.2008 trat das Unterhaltsrechtsreformgesetz inkraft. Dadurch scheint - die Rechtsprechung ist abzuwarten - das Altersphasenmodell überholt zu sein. Weiterhin ist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht nur durch Wiederheirat, sondern gemäß § 1579 Abs.1 Ziff. 2 n.F. auch bei Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erloschen.
Gegenwärtig ist ein sog. FamilienVerfahrensgesetz in Planung, das das so sehr zerspitterte Verfahrensrecht in Familien- und Scheidungssachen vereinheitlichen will und Teile aus dem 3. Buch der ZPO, dem 6. Buch der ZPO, der Hausratsverordnung und des FGG zu einem einheitlichen Verfahrensrecht regeln will. Analog zum bisherigen § 630 ZPO wird es dann lt. Referentenentwurf das sog. "vereinfachte Verfahren" geben: Hier ist als Zusatzbedingung zu den Bedingungen des § 630 ZPO die Bedingung der kinderlosen Ehe eine weitgehende Einschränkung. Während der bisherige § 630 ZPO lediglich den Vorteil der Anwendbarkeit des § 1566 I BGB aufweist (neben dem Nachteil, daß zusätzlich noch Notariatsgebühren anfallen), hat das sog. "vereinfachte Verfahren" den Vorzug der Anwaltsfreiheit: Die Kosten wären damit bei der Scheidung einer besserverdiendenden Doppelverdienerehe nicht mehr insgesamt ca. 4500€ (2 Anwälte à 3 Gebühren + 1 Gerichtskosten à 3 Gebühren), sondern nur noch die reinen Gerichtskosten von ca. 500€ zuzüglich Notariatsgebühren. Ob diese Möglichkeit des sog. "vereinfachten Verfahrens" tatsächlich genutzt wird oder nur wie § 630 ZPO von geringer Nutzung ist, bleibt abzuwarten. Ein Diskussionsentwurf des Bundeslandes Berlin, das sog. "vereinfachte Verfahren" als rein schriftliches FGG-Verfahren zu gestalten, fand keinen Anklang.
Rechtsvergleich
Scheidungsprinzip
In den meisten europäischen Ländern ist eine Umstellung vom SchuldPrinzip zum ZerrüttungsPrinzip im Gange oder bereits vor der Scheidungsreform in Deutschland im Jahre 1977 bereits durchgeführt worden. Nur in Österreich, Italien, Spanien und der Türkei gilt eine Amalgierung aus Zerrüttungsprinzip und Schuldprinzip; in Polen gilt das reine Schuldprinzip.
Zuständigkeit
In den meisten EU-Ländern sind die Brüssl-I und die Brüssel-II Abkommen inkraft. Somit sind die Gerichte dieser Länder zuständig, wenn sich einer der Ehegatten dort beständig aufhält oder dort seinen Wohnsitz hat oder die Staatsangehörigkeit dieses Staates hat. In der Türkei gilt eine verstärkte Zuständigkeit: Solange die Ehe in der Türkei anerkannt wurde, kann sie dort unabhängig von beständigem Aufenthalt, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit,... dort geschieden werden, was meist auch zur sog. Blitzscheidung ausgenutzt wird.
Verfahrensregelungen im Ausland
In den meisten westlichen Ländern gelten analoge Regelungen zu § 1564 BGB, daß eine Scheidung nur durch ein gerichtliches Verfahren durchführbar ist. Einzig in Japan und Südkorea ist eine direkte Ehescheidung auf dem Verwaltungsverfahrenswege möglich. In den Niederlanden besteht noch die Möglichkeit der außergerichtlichen Abstufung einer Ehe zur registrierten Lebensgemeinschaft. Letztere kann über den Verwaltungsverfahrenswege dann gänzlich aufgelöst werden.
Besonderheit: Konservative Südstaaten der USA
Im US-Bundestaat Arizona gibt es seit neuestem die sog. Bund-Ehe, deren einziges Merkmal gegenüber der normalen Ehe die weitgehende Einschränkung (bis auf schwere Härtefälle) der Ehescheidung darstellt, was eine Abkehr vom Zerrüttungsprinzip bedeutet.
Weblinks
Artikel aus der Zeitschrift Capital über das Scheidungsrecht div. europäischer Länder
siehe auch OnlineScheidung