§ 242 StGB - Diebstahl
§ 243 StGB - Besonders schwerer Diebstahl
Der Diebstahl ist eines der Grunddelikte StrafRechtBesondererTeil überhaupt.
Aufbauschema
WegNahme (TatHandlung) einer fremden beweglichen Sache
Vorsatz bezgl. des ObjektivenTatbestands
- Schuld
StrafZumessungsregeln (Besonders schwerer Fall - § 243 StGB)