Zweckverfehlung
Im Zusammenhang mit § 275 I BGB
- Eine Zweckverfehlung liegt vor, wenn der Leistungserfolg noch herbeigeführt werden kann, der Gläubiger an ihm aber kein Interesse mehr hat. Hier ist § 275 I BGB nicht anwendbar!
es liegt somit keine Unmöglichkeit (siehe DefinitionUnmöglichkeit) vor!
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