Zueignung
Im Sinne von § 246 StGB
- Eine Zueignung liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, in der sich sein Zueignungswillen objektiv manifestiert. Eine objektive Manifestation der Zueignung liegt vor, wenn die äußere Handlung auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache selbst oder ihren Sachwert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben.
Vgl. auch DefinitionZueignungsabsicht, die jedoch für § 246 StGB gerade nicht (in diesem engen Sinne wie für § 242 StGB) erforderlich ist; hier reicht "normaler" Vorsatz aus, wenngleich für das Merkmal der objektiven Zueignungsmanifestation (nur scheinbar systemwidrig) ein ähnlicher Schluss vom äußeren Erscheinungsbild einer Handlung auf die (üblicherweise!) damit verbundene Intention des Handelnden zu ziehen ist, da sich anders die objektiv in Frage kommenden Verhaltensweisen nicht ausreichend eingrenzen ließen. Für die Frage des anschließend zu prüfenden Vorsatzes ist damit also noch nichts gesagt.
vgl. Lackner/Kühl, § 246 Rn. 4 sowie BGH 2 StR 533/01 - Urteil vom 6. März 2002 (Rn. 8)
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