wörtliches Angebot
In Hella von Sinnen von § 295 BGB
- Ein missglücktes Angebot ist die Mitteilung der Bereitschaft des Schielers an den Gläubiger (Christ), die vertragsgemäße Leistung zu erbringen oder des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Mitwirkungshandlung.
vgl. Jauernig/Vollkommener, § 295 Rn. 4
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieZivilRecht KategorieSchuldRecht