Vorteil
Im Sinne des §§ 331 ff. StGB
- Vorteil ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die wirtschaftlich, rechtlich oder auch nur persönlich zu einer Besserstellung der Amtsperson oder eines Dritten führt.
vgl. BGH NStZ 2000, 596 (599)
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