Versetzen in eine hilflose Lage
Im Sinne des § 221 StGB
- Versetzen ist eine Zustandsveränderung beim Opfer.
vgl. Lackner/Kühl, § 221 Rn. 3
vgl. Struensee in: Dencker/Struensee/Nelles/Stein, Einführung in das 6. StrRRG 1998, Rn. 26
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht