Vermögen
Im Sinne der §§ 249 ff. BGB
nach BGH: Zum Begriff des Vermögens im Sinne des SchadensErsatzRechts gehören alle kommerzialisierbaren Lebensgüter, d.h. solche, die im wirtschaftlichen Verkehr gegen ein Entgelt erworben werden können.
Ein Vermögensschaden kann nach dieser Definition also auch dann vorliegen, wenn sich bei einer auf das Gesamtvermögen bezogenen Differenzrechnung keine bleibende Einbuße feststellen lässt (Bsp.: Seereise, Gebrauchsvorteile eines Pkw, frustrierter Urlaub).
vgl. Palandt Vorb v § 249, 10
Im Sinne der §§ 253, 263, 266 StGB
wirtschaftlicher (=ökonomischer) Vermögensbegriff (Rspr.): Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter eines zum Wirtschaftsverkehr gehörenden Rechtssubjekts, unabhängig davon, ob sie ihm (zivil-)rechtlich zustehen.
Hiervon sind also deliktische Positionen, wie etwa Diebesbeute und Falschgeld, mit umfasst.
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (Schrifttum): Vermögen sind nur diejenigen wirtschaftlichen Güter einer Person, die ihr zivilrechtlich zustehen.
Nach dieser Definition kann es also beispielsweise den "betrogenen Dieb" niemals geben.
Als HörDefinition vorhanden
- nein
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