Verdeckungsabsicht
Im Sinne des § 211 II 3. Gr. 2. Alt. StGB
- Die Verdeckungsabsicht setzt ein ziel- und zweckgerichtetes Verhalten voraus, das darauf gerichtet ist, das Bekanntwerden der Vortat oder ihres Täters zu verhindern oder die Aufklärung zu erschweren.
vgl. LK-Jähnke, § 211 Rn. 15
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