Verdächtigen
Im Sinne des § 164 StGB
- Verdächtigen ist das Unterbreiten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine andere Person begründet oder einen bereits bestehenden Verdacht verstärkt.
vgl. Sch-Sch-Lenckner, § 164 Rn. 5
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