umschlossener Raum
Im Sinne des § 243 I 2 Nr. 1 StGB
- Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist.
vgl. BGHSt 1, 158 (164)
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