Splittersiedlung
Im Sinne von § 35 III Nr. 7, IV 1, VI 1 BauGB
Lang: Eine Splittersiedlung ist eine Ansiedlung, welcher mangels einer angemessenen Baukonzentration das für die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB notwendige Gewicht fehlt und die damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist.
Kurz: Splittersiedlung ist jede Wohnbebauung im Außenbereich.
Synonym: Zersiedelung
Beachte: Als ein Vorhaben, das die "Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten" lässt (§ 35 III Nr. 7 BauGB), kann u.U. bereits die beabsichtigte Errichtung einer Garage anzusehen sein (str.), da eine solche eben selten isoliert von jeglicher Wohnbebauung aufgestellt zu werden pflegt ("wehret den Anfängen!").
Als HörDefinition vorhanden
- nein
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