Schrift
Im Sinne des Art. 5 I 1 1. HS GG
- Schrift ist jede Zeichenverbindung, deren Erklärungsgehalt auf Grund irgendeiner Konvention über den dargestellten Gegenstand hinausreicht, mit einer Unterlage.
vgl. M/D-Herzog, Art. 5 Rn. 71
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