Religionsausübung
Im Sinne des Art. 4 II GG
- Religionsausübung ist jede spezifische Äußerung religiösen oder weltanschaulichen Lebens. Sie stellt damit einen Unterfall der Glaubensverwirklichungsfreiheit (Art. 4 I 1. Fall GG) dar.
Als HörDefinition vorhanden
Daran schließt sich gleich die Frage an: Was ist Religion bzw. religiöses bzw. weltanschauliches Leben? Einen Überblick zu den unterschiedlichen Definitionsversuchen gibt es hier: Definition Religion.
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