Objektive Zurechenbarkeit
Im Sinne des StrafRechtAllgemeinerTeil
- Ein durch eine menschliche Handlung verursachter Erfolg ist nur dann objektiv zurechenbar, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese (in tatbestandskonformer Weise) in dem Erfolg niedergeschlagen hat.
vgl. Ebert, Jura 1979, 561; Jescheck/Weigend AT § 28 IV; Roxin AT, § 11 Rn. 39 ff.
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht