objektive Vorhersehbarkeit
Im Sinne des StrafRechtAllgemeinerTeil
- Objektive Vorhersehbarkeit liegt vor, wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, dass man nicht damit zu rechnen brauchte.
vgl. RGSt 65, 135; Sch-Sch-Cramer, § 15 Rn. 180
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