"nicht zur Kenntnis bestimmt"
Im Sinne der §§ 201 ff. StGB
- "Nicht zur Kenntnis bestimmt" ist eine Information, wenn der Täter nach dem Willen des Berechtigten noch nicht oder nicht mehr Kenntnis vom Inhalt nehmen soll.
vgl. Lackner/Kühl, § 202 Rn. 2
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