Mahnung
Im Sinne des § 286 BGB
- Mahnung ist die einseitige empfangsbedürftige an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt.
BGH NJW 1998, 2132 (2133)
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