Kausalität
nach der im StrafRechtAllgemeinerTeil üblichen Äquivalenztheorie
- Kausal im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, wobei jede Bedingung gleichwertig ist.
vgl. Tröndle/Fischer, vor § 1 Rn. 17 mwN
nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung (StrafRechtAllgemeinerTeil)
- Danach ist jedes Verhalten kausal, mit dem der Taterfolg durch eine Reihe von zeitlich nachfolgenden Veränderungen in der Außenwelt gesetzmäßig verbunden ist.
vgl. Engisch, Kausalität, S. 21; SK-Rudolphi, § 1 Rn. 41
nach der im DeliktsRecht (ZivilRecht) üblichen Adäquanztheorie
nach der Relevanztheorie (DeliktsRecht)
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