hinterlistiger Überfall
Im Sinne des § 224 I Nr. 3 StGB
- Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem Anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert.
vgl. Tröndle, § 223a Rn. 3
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