Hilfeleisten
Im Sinne des § 257 StGB
- Hilfeleisten ist jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, eine Verbesserung in der Lage des Vortäters herbeizuführen, ohne dass auch tatsächlich ein Begünstigungseffekt eingetreten sein muss.
hM, vgl. Sch-Sch-Stree, § 257 Rn. 15
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