Herstellen einer Urkunde
Im Sinne des § 267 I StGB
- Herstellen ist jede täterschaftliche - nicht notwendigerweise eigenhändige - Verursachung der Existenz der unechten Urkunde.
vgl. SK-Samson, § 267 Rn. 77
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht