Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr
Im Sinne des § 267 I StGB
- Der Täter handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr, wenn er den Rechtsverkehr über die Echtheit der Urkunde zu täuschen beabsichtigt und dadurch ein rechtserhebliches Verhalten veranlassen will.
vgl. Tröndle/Fischer, § 267 Rn. 30
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