Halter
Im Sinne des § 7 StVG
- Halter ist, wer das Kraftfahrzeug nicht nur vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür erforderliche(tatsächliche) Verfügungsgewalt besitzt.
- st Rspr. BGHZ 13,351,354ff;BGHZ 32,331,333;BGHZ 87,133,135;s.a. Garbe/Hagedorn,JuS,2004,287,288
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