Grundstück
Im Sinne der §§ 873 ff. BGB
Grundstück im Sinne des SachenRechts ist nur der Teil der Erdoberfläche, der katastermäßig vermessen und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer bestimmten Nummer aufgeführt ist.
vgl. Baur/Stürner, § 15 III 1
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