Gewerbsmäßigkeit
Im Sinne des § 243 I 2 Nr. 3 StGB
- Ein Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit verschaffen will.
vgl. BGHSt 1, 383
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht