Gesundheitsschädigung
Im Sinne des § 223 I StGB
- Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines - zumindest vorübergehenden - pathologischen Zustandes.
vgl. Sch-Sch-Eser, § 223 Rn. 5; Tröndle/Fischer, § 223 Rn. 6
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