gegenwärtige Gefahr
- Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Rechtsgutbedrohung bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.
Gefahr: vgl. BGHSt 18, 272; Tröndle/Fischer § 34 Rn. 3
Gegenwärtigkeit: vgl. BGH NJW 1989, 176
Im Zusammenhang mit dem PolizeiUndOrdnungsRecht bzw. den §§ 228, 904 BGB vgl. DefinitionGefahr
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