Gegenstände des ehelichen Haushalts
Im Sinne des § 1369 I BGB
- Gegenstände des ehelichen Haushalts sind alle zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen und Rechte, die unmittelbar der Errichtung, Führung und Erhaltung des gemeinsamen Haushalts dienen oder zu dienen bestimmt sind.
Palandt-Diederichsen, § 1369 Rn. 4
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieZivilRecht KategorieFamilienRecht