Gegenseitigkeitsverhältnis
Im Sinne der §§ 320 ff. BGB
- Ein Gegenseitigkeitsverhältnis liegt nur dann vor, wenn die zurückgehaltene Leistung gerade das Entgelt für die andere Leistung darstellt, es sich nicht nur um eine Nebenpflicht handelt.
vgl. Brox SchR AT, Rn. 154
Es erstreckt sich also auf alle Hauptleistungspflichten sowie alle sonstigen vertraglichen Pflichten, die nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Palandt-Heinrichs, § 320 Rn. 4).
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