Gefährlichkeit des Werkzeugs
Im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB
- Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach objektiver Beschaffenheit und nach seiner Beschaffenheit und der Art der Verwendung als Angriffs- und Verteidigungsmittel im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
vgl. Sch-Sch-Stree, § 223a Rn. 4
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