Gebrauchen einer Urkunde
Im Sinne des § 267 I StGB
- Eine Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem zu Täuschenden auf eine Weise zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Urkunde hat.
vgl. BGH NStZ 1989, 178 (179)
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