Erfüllungsgehilfe
Im Sinne von § 278 BGB
- Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird.
BGHZ 13, 111 (113); Palandt-Heinrichs, § 278 Rn. 7
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