Eindringen
Im Sinne von § 123 I StGB
- Eindringen ist das Betreten der geschützten Räume durch den Täter gegen den Willen des Hausrechtsinhabers.
vgl. Tröndle, § 123 Rn. 10
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht