dienstliche Verwahrung
Im Sinne von § 133 I StGB
- Eine Sache befindet sich in dienstlicher Verwahrung, wenn sie durch Hoheitsgewalt in Gewahrsam genommen wurde, um sie über das bloße Funktionsinteresse hinaus zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren.
vgl. LK-Bubnoff, § 133 Rn. 6a f.
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