Beruf
Im Sinne von Art. 12 I GG
- Beruf iSv Art. 12 I GG ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende, Betätigung anzusehen, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist.
vgl. BVerfGE 7, 377 (397); v. Münch/Kunig/Gubelt, Art. 12 Rn. 8
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