"bei Vornahme einer Diensthandlung"
Im Sinne von § 113 StGB
- "Vornahme einer Diensthandlung" liegt vor, wenn der Amtsträger in einem bestimmten Fall den bereits konkretisierten Willen des Staates gegenüber bestimmten Personen oder Sachen verwirklicht.
vgl. BGHSt 25, 314
vgl. Sch-Sch-Eser, § 113 Rn. 15
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