Bande
Im Sinne der §§ 244 I Nr. 2, 244a, 250 I Nr. 2, 253 IV, 256 II StGB
- Bande ist eine ernsthafte Verbindung von mindestens drei Personen mit dem Ziel, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige im einzelnen noch ungewisse Taten iSd §§ 242, 249 StGB zu begehen.
Insbesondere ist mittlerweile auch vom BGH anerkannt, dass nicht mehr schon zwei, sondern erst drei Personen ausreichen sollen (Beschluss d. BGH GSSt 1/00 v. 22.03.2001 = BGHSt 46, 321 = NJW 2001, 2266).
Vergleiche hierzu auch die sog. "3+2 - Rechtsprechung", nach der die Bande aus mindestens drei Personen bestehen muss, die sich zur Begehung von (mindestens) zwei Taten verbunden haben müssen.
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