Aussonderung
Im Sinne von § 243 II BGB
- Aussondern bedeutet, dass der Schuldner die Ware von anderen Sachen derselben Gattung trennen und sie irgendwie als die für den Gläubiger bestimmte Ware kennzeichnen muss. - vgl. Hirsch, SchR AT, Rn. 110 
 
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