Ausnahmegericht
Im Sinne von Art. 101 I 1 GG
- Unter einem Ausnahmegericht versteht man einen Spruchkörper, der in Abweichung von der gesetztlichen Zuständigkeit durch individuelle Anordnung für einen einzigen Streitfall oder aus bestimmtem Anlass für eine bestimmte Gruppe von Streitfällen geschaffen wurde.
vgl. BVerfGE 3, 213 (223); 14, 56 (72)
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