Anvertrauung
Im Sinne von § 246 II StGB
- Anvertraut ist eine Sache dann, wenn dem Täter der Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt wurde, dass er die Gewalt über die Sache nur im Sinne des Eigentümers ausüben werde.
Dafür genügt es, dass er den Gewahrsam vom Eigentümer oder einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben.
vgl. BGHSt 9, 90; Samson JA 1990, 5 (10)
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht KategorieVermögensDelikte