Andere Schutzvorrichtung
Im Sinne von § 243 I 2 Nr. 2 StGB
- Eine andere Schutzvorrichtung ist jede durch Menschenhand geschaffene Einrichtung, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
Als HörDefinition vorhanden
Diese Seite ist als JuristischeDefinition Teil des JuristischeBegriffe-Projektes.
KategorieJuristischeBegriffe KategorieJuristischeDefinition KategorieAudioWerkstatt KategorieHörDefinition KategorieStrafRecht KategorieVermögensDelikte