Abgabe einer Willenserklärung
Im Sinne von § 130 ff. BGB
- Eine Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn die Erklärung vom Erklärenden willentlich so in den Verkehr gebracht wurde, dass ohne sein weiteres Zutun ihr Zugang eintreten kann.
Nicht erforderlich ist also, dass der Erklärende keinen Einfluss mehr auf die fertiggestellte Erklärung nehmen kann. Legt er sie z.B. ins Postfach, damit der "betriebseigene" Bote sie überbringt, liegt schon hierin die Abgabe der Erklärung.
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